11.07.2012

Doppelte Haushaltsführung: Wohnen am Beschäftigungsort

Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort (Zweitwohnung) wohnt. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer von dort aus ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann. Dies beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist insbesondere von den individuellen Verkehrsverbindungen zwischen der Zweitwohnung und der Arbeitsstätte abhängig. Dabei ist die Entfernung ein wesentliches, allerdings nicht allein entscheidungserhebliches Merkmal, hat der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil ausgeführt.

Die Entscheidung betraf eine Arbeitnehmerin, die für die Zugfahrt von B (Zweitwohnung) nach A (Arbeitsstätte) mit dem ICE eine Stunde benötigte. Das Finanzamt hatte die Zweitwohnung aufgrund der Entfernung zur Arbeitsstätte (141 km) nicht als Wohnung am Beschäftigungsort anerkannt und die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht berücksichtigt. Anders hat der Bundesfinanzhof entschieden. Nach seiner Auffassung war der Arbeitnehmerin ein tägliches Aufsuchen ihrer Arbeitsstätte möglich. Ein solcher Zeitaufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei angesichts steigender Mobilitätsanforderungen nicht unüblich. Die Wohnung in B habe mithin noch im Einzugsbereich der Arbeitsstätte der Arbeitnehmerin gelegen. Es komme insoweit nicht auf die bloße geographische Entfernung zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte an, sofern die Arbeitsstätte verkehrsgünstig zu erreichen ist. Die doppelte Haushaltsführung wurde daher anerkannt.



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BFH v. 19.4.2012, VI R 59/11
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