Für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist grundsätzlich nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer absetzbar. Die Entfernung richtet sich nach der kürzesten Straßenverbindung. Abweichend kann eine längere Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer auch regelmäßig genutzt wird. Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden:
Als kürzeste Verbindung kann auch eine Strecke anzusetzen sein, die über eine Fähre geht. Für die Frage, ob eine andere längere Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist, kann jedoch zu berücksichtigen sein, dass die Benutzung der Fähre mit Wartezeiten verbunden ist, technische Schwierigkeiten oder die Witterung zu Verzögerungen führen können. Die Entfernungspauschale richtet sich dann nach der längeren Strecke.