12.07.2012

Bauzeitzinsen als Anschaffungskosten

Zinsen, die auf die Zeit der Errichtung einer Immobilie entfallen, können grundsätzlich als Werbungskosten absetzbar sein, wenn die Immobilie vermietet wird oder für andere Einkunftszwecke verwendet wird. Gehört die Immobilie zu einem Betriebsvermögen, können die Bauzeitzinsen auch zu den Herstellungskosten des Gebäudes gerechnet werden. Sie wirken sich dann erst über die Abschreibung aus. Dies beruht auf einem handelsrechtlichen Wahlrecht, welches auch steuerlich von der Finanzverwaltung für das Betriebsvermögen anerkannt wird.

Auch bei einem Gebäude, das steuerlich zu einem Privatvermögen gehört, können Bauzeitzinsen zu den Herstellungskosten gerechnet und über die Abschreibung geltend gemacht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Diese Behandlung ist jedenfalls dann möglich, wenn im Einzelfall ein Abzug der Bauzeitzinsen als Werbungskosten nicht in Frage kommt. Der Bundesfinanzhof leitet dies aus dem Grundsatz her, dass die Höhe der Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts für alle Einkunftsarten nach gleichen Kriterien zu ermitteln ist.

Im Urteilsfall erstreckte sich der Bau eines Mehrfamilienhauses über mehrere Jahre. Der Bauherr hatte zunächst die Absicht, es nach Fertigstellung zu verkaufen. Später entschloss er sich, es zu vermieten. Die Bauzeitzinsen, die auf die Zeit entfielen, in der noch keine Absicht zur Vermietung bestand, konnten nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Der Kläger wollte sie daher zu den Herstellungskosten rechnen, um sie wenigstens als AfA absetzen zu können. Das Finanzamt lehnte dies ab. Der Bundesfinanzhof erkannte es dagegen an.

Hinweis: In der Regel wird es günstiger sein, die Bauzeitzinsen sofort als Werbungskosten abzusetzen. Die Zurechnung zu den Herstellungskosten wird nur in Sonderfällen sinnvoll sein.



Bauzeitzinsen
Anschaffungskosten
Werbungskosten
BFH v. 23.5.2012, IX R 2/12
Haftungshinweis:
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