13.07.2012

„Übernachtungssteuer“ ist teilweise verfassungswidrig

Städte erheben verschiedentlich aufgrund ihrer Satzungen eine sog. Kulturförderabgabe für entgeltliche Übernachtungen in ihrem Stadtgebiet („Übernachtungssteuer“). Abgabenpflichtig ist der Übernachtungsgast. Verantwortlich für den Einzug der Steuer, die Erklärung gegenüber der Stadt, die Abführung und die Nachweisführung ist der Beherbergungsbetreiber.

Ob die Erhebung rechtmäßig ist, wird bisher von den Verwaltungsgerichten je nach den Satzungsbestimmungen unterschiedlich beurteilt. Nun sind zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergangen, die die Satzungen der Städte Trier und Bingen betrafen. Danach ist die Erhebung der Steuer teilweise verfassungswidrig. Es handelt sich bei der Übernachtungssteuer um eine Aufwandsteuer, mit der die sich in der Aufwendung zeigende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert wird, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Diese Voraussetzung liegt zwar vor bei entgeltlichen Übernachtungen aus privaten, insbesondere touristischen Gründen. Sie fehlt aber bei entgeltlichen Übernachtungen, die beruflich zwingend erforderlich sind. Solche Übernachtungen dienen nicht der Verwendung, sondern der Erzielung von Einkommen und unterliegen daher nicht der Aufwandsbesteuerung. Da die Satzungen der beiden Städte nicht teilbar waren, waren sie in vollem Umfang unwirksam, auch bezüglich der Erhebung der Steuer auf private Übernachtungen.



Übernachtungssteuer
Bettensteuer
Satzung
verfassungswidrig
Privatperson
Unternehmen
BVerwG v. 11.7.2012, 9 CN 1.11 und 2.11
Haftungshinweis:
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