13.07.2012

Kündigung wegen Entwendung von Zigaretten - Verdeckte Videoüberwachung

Eine Verkäuferin entwendete Zigarettenpackungen aus dem Warenbestand ihres Arbeitgebers, wobei sie des Diebstahls aufgrund einer verdeckten Videoüberwachung überführt wurde. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber trotz zehnjähriger Betriebszugehörigkeit fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die Arbeitnehmerin hatte die Tat bestritten.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun darüber entschieden, ob das durch die verdeckte Videoüberwachung gewonnene Beweismaterial verwertet werden darf. Das entsprechende Interesse des Arbeitgebers hat gegenüber dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Arbeitnehmerin nur dann höheres Gewicht, wenn die Art der Informationsbeschaffung trotz der mit ihr verbundenen Persönlichkeitsbeeinträchtigung als schutzbedürftig zu qualifizieren ist. Dies ist bei verdeckter Videoüberwachung nur der Fall, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers bestand, es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen (mehr) gab und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig war. Insoweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, stehen die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) der verdeckten Videoüberwachung auch an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen nicht entgegen. Nach dem Gesetz ist bei Videoaufzeichnungen in öffentlich zugänglichen Räumen der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle erkennbar zu machen. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht wird aber nicht jede Videoüberwachungsmaßnahme an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen unzulässig.

Ob diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt waren, so dass die (allein noch streitige ordentliche) Kündigung gerechtfertigt war, konnte das Gericht nicht entscheiden. Dies muss zunächst noch durch die Vorinstanz geklärt werden.



Verkaäufer
Zigarettendiebstahl
Kündigung
Videoüberwachung
BAG v. 21.6.2012, 2 AZR 153/11
Haftungshinweis:
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