Der Bundesfinanzhof hatte bereits im Jahr 2008 entschieden, dass Verluste bei Personengesellschaften, die auf einen veräußerten Teilbetrieb entfallen, nicht mehr zur Verrechnung mit zukünftigen Gewerbeerträgen des verbleibenden Betriebs zur Verfügung stehen. Es geht dann die erforderliche Teilunternehmensidentität verloren. Unabhängig hiervon ist ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Teilbetrieben möglich, soweit und solange sie demselben Unternehmer zuzuordnen seien.
Das Urteil ist nun im Bundessteuerblatt II veröffentlicht wurden. Hierzu weist die Oberfinanzdirektion Münster darauf hin, dass es auf Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften uneingeschränkt anzuwenden ist. Eine Anwendung auf Kapitalgesellschaften ist ausgeschlossen, da bei diesen die gesamte Betätigung immer als einheitlicher Gewerbebetrieb gilt.