16.07.2012

Tarifermäßigung nach gütlicher Einigung

Für Entschädigungen, die ein Arbeitnehmer erhält, kommt ein ermäßigter Steuersatz in Betracht (nach der sog. Fünftelungsregelung, welche die Wirkung der Tarifprogression abschwächt). Eine Entschädigung ist nur gegeben, wenn die Zahlung auf einer Zwangslage beruht. Der Schaden, der ersetzt wird, muss entweder von einem Dritten veranlasst sein oder, wenn der Arbeitnehmer dem Nachteil zugestimmt hat, muss er unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden haben.

Unter einer Zwangslage kann ein Arbeitnehmer auch gestanden haben, der in einer Streitsache mit seinem Arbeitgeber einem Vorschlag zur „gütlichen Einigung“ zugestimmt hat, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat. Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer seien an die Zwangslage nur geringe Anforderungen zu stellen.

Im Streitfall hatte ein Techniker gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf laufende Erfindertantiemen. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand wollte der Arbeitgeber diese Ansprüche durch eine Einmalzahlung abgel­ten und ließ sie mittels einer „gütliche Einigung“ durch einen Anwalt anbieten. Der Techniker nahm das Angebot an. Die Tarifermäßigung stand ihm zu.



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Tarifermäßigung
Ausscheiden
gütliche Regelung
BFH v. 29.2.2012, IX R 28/11, DB 2012 S. 1362
Haftungshinweis:
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