18.07.2012

Selbständige Nutzbarkeit geringwertiger Wirtschaftsgüter

Für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gelten eine Reihe von Sonderregelungen, die in den letzten Jahren verschiedentlich geändert wurden. So sind sie von einer Investitionszulage ausgeschlossen. Sie können bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 410 € sofort abgeschrieben werden. Bei Kosten bis 1.000 € ist stattdessen die Bildung eines Sammelpostens zulässig, der auf fünf Jahre abzuschreiben ist.

Die Sondervorschriften für geringwertige Wirtschaftsgüte haben zur Voraussetzung, dass das Wirtschaftsgut selbständig nutzbar ist. Dies ist nach der konkreten Verwendung im jeweiligen Unternehmen zu beurteilen, also nicht unbedingt danach, wie die Wirtschaftsgüter üblicherweise genutzt werden, hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Eine selbständige Nutzbarkeit fehlt, wenn das Wirtschaftsgut nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann, die mit ihm technisch aufeinander abgestimmt sind. Selbständig nutzbar sind z.B. in der Regel Kisten, Leergut, Bücher, Möbel in Hotels und Gaststätten, nicht selbständig nutzbar sind z.B. Gerüst und Schalungsteile, Maschinenwerkzeuge und Verschleißteile, Peripheriegeräte einer PC-Anlage, Sägeblätter in Diamantsägen.

Im Entscheidungsfall wurden Sichtbehälter und Gitterboxen als selbständig nutzbar angesehen, was das Unternehmen die Investitionszulage kostete.



Investitionszulage
geringwertiges Wirtschaftsgut
gWg
BFH v. 9.5.2012, III B 198/11; EStR H 6.13
Haftungshinweis:
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