19.07.2012

Wohngemeinschaft bei doppelter Haushaltsführung

Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung ist auch dann anzuerkennen, wenn ein Arbeitnehmer am Beschäftigungsort eine Wohnung bezieht, in der er mit einer oder mehreren anderen Personen eine Wohngemeinschaft bildet. Der Umstand, dass die Bildung der Wohngemeinschaft auch auf privaten Gründen beruhen mag, ist ohne Bedeutung. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt.

Im Urteilfall wurde ein leitender Angestellter von seinem Arbeitgeber an einen anderen Ort versetzt. Dort bezog er zusammen mit einer Bekannten, die am gleichen Ort beschäftigt war, eine Wohnung, in die auch die Kinder der Bekannten aufgenommen wurden. Finanzamt und Finanzgericht wollten keine doppelte Haushaltsführung anerkennen. Der Kläger habe aus privaten Gründen mit seiner Bekannten eine gemeinsame Wohnung bezogen. Die doppelte Haushaltsführung sei daher privat veranlasst. Der Bundesfinanzhof entschied anders. Von Belang ist nur, ob der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine weitere Unterkunft benötigt. Ob er dort allein eine Wohnung bezieht oder aus privaten und freundschaftlichen Gründen mit anderen Personen in Wohngemeinschaft lebt, ist unerheblich. Eine doppelte Haushaltsführung ist jedoch nicht mehr anzuerkennen, sobald sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlagert hat. Dazu genügt das Wohnen in einer Wohngemeinschaft nicht ohne Weiteres



Werbungskosten
doppelte Haushaltsführung
Wohngemeinschaft
Beschäftigungsort
BFH v. 28.3.2012, VI R 25/11
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