Die Steuerbefreiung für Flugbenzin können nur Luftfahrtunternehmen beanspruchen, die Luftfahrt-Dienstleistungen anbieten. Gegenstand des Unternehmens muss die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen sein. Dies entschied der Bundesfinanzhof im Anschluss an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs.
Im Urteilsfall hatte ein Softwareunternehmen die Befreiung beantragt. Es hielt sich ein Flugzeug, mit dem u.a. die Geschäftsführer zu Messen und zu anderen Firmen geflogen wurden. Dem Unternehmen stand die Befreiung nicht zu, da sein Geschäftszweck nicht die genannten Voraussetzungen erfüllte.