20.07.2012

Grunderwerbsteuer bei schenkweiser Anteilsvereinigung

Werden mindestens 95 % der Anteile an einer GmbH oder AG mit Grundbesitz in einer Hand vereinigt, fällt Grunderwerbsteuer an. Es wird so angesehen, als habe der Gesellschafter, in dessen Hand sich die Anteile vereinigten, das Grundstück von der Gesellschaft erworben.

Die Vorschrift greift nach bisheriger Praxis auch dann ein, wenn sich die Anteile infolge einer Schenkung oder Erbschaft vereinigen. Der Bundesfinanzhof hat hierzu nun seine Rechtsprechung geändert. Werden die Anteile an der GmbH schenkweise übertragen, greift insoweit eine Befreiung ein. Von der Grunderwerbsteuer sind grundsätzlich Vorgänge befreit, die der Schenkungs- oder der Erbschaftsteuer unterliegen. Damit soll eine doppelte Steuerbelastung vermieden werden. Nach der neuen Entscheidung ist dieser Gedanke auch auf die Anteilsvereinigung anzuwenden.

Führt eine teilentgeltliche Übertragung von Anteilen dazu, dass sich mindestens 95 % der Anteile in der Hand eines Gesellschafters vereinigen, gibt es die Befreiung von der Grunderwerbsteuer ebenfalls nur teilweise. Teilentgeltich sind häufig Übertragungen von Eltern auf Kinder im Wege vorweggenommener Erbfolge. So haben die Kinder in diesen Fällen häufig eine Gegenleistung in Form einer Unterhaltverpflichtung zu übernehmen, deren kapitalisierter Wert geringer ist als der der übertragenen Anteile.



Anteilsvereinigung
Schenkung
teilentgeltliche Übertragung
BFH v. 23.5.2012, II R 21/10; Fischer in Boruttau, 17. Auflage, § 1 GrEStG Rz. 972 (zum Erbgang)
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück