24.07.2012

Vorsteuer-Vergütungsverfahren in der EU: Termin: 30.9.2012

Im Inland ansässige Unternehmer können sich die Umsatzsteuer, die ihnen in einem anderen EU-Mitgliedstaat von einem Unternehmer in Rechnung gestellt wurde, erstatten lassen. Die Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.

Der Vergütungsantrag ist bis zum 30. 9. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Einhaltung der Frist genügt der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrags beim BZSt. Die beantragte Vergütung muss mindestens 400 € betragen. Dies gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. In diesen Fällen muss die beantragte Vergütung mindestens 50 € betragen.

Auf Verlangen der einzelnen EU-Staaten haben die Unternehmer ggf. zusätzliche Angaben zu machen. Beträgt die Bemessungsgrundlage in der Rechnung mindestens 1.000 € (bei Kraftstoffen mindestens 250 €), sind dem Vergütungsantrag ggf. - elektronische - Kopien der Rechnungen beizufügen.



Vorsteuervergütung
EU
30.9.2012
BMF v. 3.12.2009, IV B 9 - S 7359/09/10001, BStBl I 2009 S.1520, Rz. 31 ff; § 18g UStG
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