16.04.2008

Rechtsanwaltssozietät: Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen

Eine Rechtsanwaltsozietät erwarb Wertpapiere mit betrieblichen Mitteln. Beim Verkauf ergab sich ein Verlust, den die Sozietät bei der Einnahme-Überschussrechnung als Betriebsausgaben geltend machte. Das Finanzamt erkannte diese nicht an, weil nach seiner Auffassung kein betrieblicher Zusammenhang bestehe. Das Finanzgericht Hamburg entschied demgegenüber, dass Betriebsausgaben vorliegen. Wertpapiere können gewillkürtes Betriebsvermögen sein, wenn im Zeitpunkt des Erwerbs nicht absehbar ist, dass sie verlustbringend sein werden. Weitere Voraussetzung ist, dass ausschließlich betriebliche Gründe für den Erwerb vorliegen. Diese waren hier gegeben, da die Wertpapiere zur Bildung einer Liquiditätsreserve erworben wurden. Die Wertpapiere waren auch eindeutig dem Betriebsvermögen zugeordnet worden, weil die Käufe und Verkäufe auf Betriebskonten erfasst wurden. Eine Aufnahme der Wertpapiere in ein Bestandsverzeichnis war zwar unterlassen worden, dies sah das Finanzgericht jedoch nicht als erforderlich an, da die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen sich aus den Verbuchungen ergaben.



Betriebsvermögen
Einnahme-Überschussrechnung
Rechtsanwaltssozietät
Wertpapiere
FG Hamburg v. 25.4.2007, 2 K 239/05, rkr., DStRE 2008 S. 329
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