30.07.2012

Bilanzierungsfolgen unrichtigen Umsatzsteuerausweises

Ein Unternehmer wies im Jahr 01 die Umsatzsteuer sowohl in den Abschlagsrechnungen als auch in den Schlussrechnungen aus. Er schuldete daher die doppelt, also unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer. Nachdem das Finanzamt den Fehler bei einer Betriebsprüfung im Jahr 03 entdeckt hatte, korrigierte er die Rechnungen. Hierdurch hatte er einen Anspruch gegen das Finanzamt auf Rückerstattung der für den falschen Rechnungsausweis geschuldeten Umsatzsteuer.

Das Finanzamt verlangte, in die Bilanz für das Jahr 01 eine Rückstellung für die infolge des unberechtigten Ausweises geschuldete Umsatzsteuer aufzunehmen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Umsatzsteuer sei hingegen erst für das Jahr 03 zu aktivieren. Erst in diesem Jahr sei der Rückerstattungsanspruch infolge Korrektur der Rechnungen entstanden. Dieses Ergebnis war für den Unternehmer von Nachteil, weil es für das Jahr 01 zu einem Verlust führte, somit Grundfreibetrag Abzug von Sonderausgaben und andere Abzüge verloren gingen. Verlustvor- und Rücktrag änderten daran nichts. Er vertrat daher die Ansicht, der Anspruch auf Rückerstattung der Umsatzsteuer, der sich aufgrund der Rechnungsberichtigung ergab, sei bereits in die Bilanz 01 aufzunehmen. Dies hätte dazu geführt, dass sich der unberechtigte Umsatzsteuerausweis auf die Gewinnermittlung im Ergebnis nicht ausgewirkt hätte. Der Bundesfinanzhof bestätigte jedoch die Meinung des Finanzamts.



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BFH v. 15.3.2012, III R 96/07, DStR 2012 S. 1495
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