31.07.2012

Kein Investitionsabzugsbetrag vor vorweggenommener Erbfolge?

Für in den nächsten drei Wirtschaftsjahren geplante Investitionen können kleinere Unternehmen einen Investitionsabzugsbetrag bis zu 40 % der voraussichtlichen Kosten in Anspruch nehmen. Ein Betriebsinhaber, der sich bereits dazu entschieden hat, seinen Betrieb im Wege vorweggenommener Erbfolge auf einen Angehörigen zu übertragen, ist dazu jedoch nicht mehr berechtigt, wenn feststeht, dass nicht mehr er selbst sondern der Betriebsnachfolger die Investition ausführen wird. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht. Es beruft sich darauf, dass ein Betriebsinhaber, der die Aufgabe oder Veräußerung seines Betriebes plant, vom Abzugsbetrag ebenfalls ausgeschlossen ist. Bei unentgeltlicher Betriebsübertragung könne es nicht anders sein. Dem Übernehmer stehe es frei, den Abzugsbetrag nach der Betriebsübertragung in eigener Person geltend zu machen.

Gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt. Dem Urteil könnte man entgegen halten, dass bei unentgeltlicher Rechtsnachfolge der Übernehmer in die Rechtsstellung des Betriebsübergebers nachrückt, daher eine Investition durch den Rechtsnachfolger ausreichen müsste. Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs sollte man prüfen, ob eine andere Gestaltung in Frage kommt.



Investitionsabzugsbetrag
vorweggenommene Erbfolge
Betriebsinhaber
Niedersächsisches FG vom 11.4.2012, 4 K 210/11 (BFH: IV R 14/12), BB 2012 S. 1916
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