Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat bei der Gewerbesteuer unter anderem die Hinzurechnungsregelungen neu gefasst. Zu Änderungen kam es z.B. bei der Hinzurechnung von Schuldzinsen, Mieten und Pachten, Überlassung von Lizenzen und Konzessionen. Die Vergütungen werden je nach ihrer Art in Höhe unterschiedlicher Prozentsätze hinzugerechnet. Die Finanz-verwaltung hatte bereits in einem ausführlichen Erlass von 2008 zu den Neugelungen Stellung genommen. Dieser Erlass wurde nun überarbeitetet. Er enthält einige neue Klarstellungen, unter anderem:
Voraussetzung der Hinzurechnung zum Gewerbeertrag ist wie bisher, dass sich die Aufwendungen gewinnmindernd ausgewirkt haben. Eine Hinzurechnung unterbleibt daher für Aufwendungen, die als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlage- oder Umlaufvermögens aktiviert wurden.
Bei Leasingverträgen gehören die Leasingraten zu den hinzurechnungspflichtigen Aufwendungen (wenn das Leasingunternehmen wirtschaftlicher Eigentümer des Gegenstandes bleibt).
Bei angemieteten Werbeflächen auf Fahrzeugen (z.B. auf Taxen oder Bussen) unterliegt die Miete der Hinzurechnung.
Bei Weitervermietung von Wirtschaftsgütern wird die Miete auf jeder Stufe hinzugerechnet (keine Saldierung der gezahlten Miete mit der erhaltenen).
Bei Bauunternehmern ist die Miete für gemietete Baumaschinen hinzuzurechnen, auch bei nur tage- oder stundenweiser Vertragsdauer. Verträge über nur kurzfriste Hotelnutzungen oder kurzfristige Pkw-Mietverträgen fallen nicht unter die Hinzurechnungspflicht. Aufwendungen, die unmittelbar zur originären Tätigkeit gehören, sind hinzurechnungspflichtig z.B. bei Anmietung von Unterkünften für Baumontagen oder für Reisedienstleistungen.
Auch Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Software unterliegen in der Regel der Hinzurechnung für Rechteüberlassung. Entgelt für die Überlassung von ungeschützten Erfindungen, Knowhow Firmenwert und Kundenstamm ist dagegen nicht hinzuzurechnen.