Durch das Verbraucherinsolvenzverfahren haben Privatpersonen die Möglichkeit, nach sechs Jahren Befreiung von ihren Restschulden zu erhalten. Dazu sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass eine Befreiung von den Restschulden bereits nach drei Jahren eintritt, wenn der Schuldner bis dahin mindestens 25 % seiner Schulden und die Verfahrenskosten bezahlt hat. Eine Verkürzung auf fünf Jahre ist möglich, wenn der Schuldner bis dahin mindestens die Verfahrenskosten vollständig bezahlt hat. Die Möglichkeit einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll allen natürlichen Personen eröffnet werden, nicht nur Verbrauchern. Sie soll daher auch Unternehmern im Rahmen des normalen Insolvenzverfahrens zugute kommen.
Ferner soll auch Privatpersonen das Insolvenzplanverfahren eröffnet werden. Nach diesem Verfahren können sich Schuldner und Gläubiger abweichend von dem regulären Verfahren über die Regulierung der Schulden einigen. Dies ist bisher nur im Rahmen des normalen Insolvenzverfahrens möglich.