16.04.2008

Systemadministrator übt gewerbliche Tätigkeit aus

Eine einem Ingenieur ähnliche Tätigkeit (freiberufliche Tätigkeit) liegt vor, wenn ein selbständiger Diplom-Informatiker qualifizierte System-Software oder Anwender-Software entwickelt und dabei die Bereiche Planung, Konstruktion und Überwachung abdeckt. Demgegenüber liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg bei einem selbständigen EDV-Berater, der im Bereich Netzwerk- und Systemadministration tätig ist, keine ingenieurähnliche Tätigkeit vor. Er erzielt daher gewerbliche Einkünfte.



EDV-Berater
ingenieurähnliche Tätigkeit
Netzwerkadministration
FG Berlin-Brandenburg v. 21.8.2007, 6 K 1791/05, Rev. eingelegt (BFH: VIII R 31/07), DStRE 2008 S. 369
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