Die Künstlersozialabgabe ist von bestimmten Unternehmen in Höhe eines Prozentsatzes von den an die Künstler gezahlten Entgelten an die Künstlersozialversicherung zu entrichten. Sie beträgt derzeit 3,9 %. Der Abgabesatz soll zum 1.1.2013 auf 4,1 % steigen. (Bundesministerium der Arbeit)
Zur Zahlung der Künstlersozialabgabe sind Unternehmen verpflichtet, die typischerweise künstleri-sche Werke oder Leistungen verwerten, wie z.B.:
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten,
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentli-cher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke oder Leistungen zu sorgen,
Rundfunk, Fernsehen,
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
Galerien, Kunsthandel,
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.