07.08.2012

Trennungsbedingte Umgangskosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Zwangsläufige Aufwendungen können steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie außergewöhnlich sind. Dies ist nicht der Fall bei typischen Kosten der Lebensführung. Hierzu gehören auch die Aufwendungen eines alleinstehenden Elternteils für Wochenendfahrten zu einem von ihm getrennt lebenden Kind, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Er hat damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Danach ist es weder als außergewöhnlich anzusehen, dass ein Elternteil von seinen Kindern getrennt lebt, weil zwischen den Eltern keine eheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft (mehr) besteht, noch sind die aufgrund der Trennung der Eltern entstehenden Kosten für den Umgang mit den Kindern außergewöhnlich. Eine räumliche Trennung ist zwischen Eltern und Kindern auch bei zusammenlebenden Eltern nicht unüblich. Diese besteht z.B. wenn Kinder eine Schule im Ausland besuchen, auswärtig für einen Beruf ausgebildet werden, in einem Heim, einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht sind oder im Rahmen eines Schüleraustauschs längere Zeit im Ausland leben. Trennungsbedingte Umgangskosten können danach nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.



Umgangskosten
außergewöhnliche Belastung
Elternteil
Wochenendfahrt
BFH v. 15.5.2012 , VI B 111/11, NV
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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