09.08.2012

Umsatzsteuer-Nachschau

Das Finanzamt ist berechtigt, ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um für die Besteuerung erforderliche Sachverhalte festzustellen. Auf Grund der Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung wurden die Regelungen zur Umsatzsteuer-Nachschau überarbeitet. Es gilt nun Folgendes:

Bei der Umsatzsteuer-Nachschau dürfen nur Grundstücke und Räume betreten werden, die gewerblich oder beruflich selbständig genutzt werden; unschädlich ist, wenn sie auch zu Wohnzwecken genutzt werden. Ein Betreten der Grundstücke und Räume ist während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zulässig, auch außerhalb dieser Zeiten, wenn im Unternehmen schon oder noch gearbeitet wird. Ein Durchsuchungsrecht besteht nicht.

Der Unternehmer hat auf Verlangen dem Finanzbeamten Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Bei Erstellung von Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems muss er Einsicht in die gespeicherten Daten gewähren. Die Bereitstellung von entsprechenden Papierausdrucken aus dem Datenverarbeitungssystem reicht nicht aus. Soweit erforderlich, ist der Finanzbeamte befugt, das Datenverarbeitungssystem des Unternehmers zu nutzen. Hierbei ist es dem Unternehmer freigestellt, ob er selbst dem Beamten einen entsprechenden Lesezugriff einräumt oder eine von ihm beauftragte Person dafür sorgt, dass der Beamte unverzüglich Einsicht in die entsprechenden Daten erhält. Die Kosten hat der Unternehmer zu tragen. Kommt der Unternehmer seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der Beamte zu einer Außenprüfung übergehen.

Da die Umsatzsteuer-Nachschau keine Außenprüfung im Sinne der AO ist, finden die für diese geltenden Vorschriften keine Anwendung. Es wird auch kein Prüfungsbericht angefertigt. Sollen Besteuerungsgrundlagen geändert werden, ist dem Unternehmer rechtliches Gehör zu gewähren



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Außenprüfung
BMF v. 2.7.2012, IV D 2 - S 7287-a/09/10004 :003, DB 2012 S. 1540
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