09.08.2012

Fiktive Mietentschädigungen sind keine Werbungskosten

In der Einkommensteuererklärung machte ein Ehepaar bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. eine "Mietentschädigung" in Höhe von 11.650 EUR als Werbungskosten geltend. Es begründete dies damit, dass nach einem beruflich bedingten Umzug ihr bisheriges Haus leergestanden habe und trotz großer Bemühungen nicht hätte vermietet oder verkauft werden können. Die entgangenen Einnahmen seien daher steuerlich zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht, wie nun auch der Bundesfinanzhof erkannten die Werbungskosten nicht an. Im öffentlichen Dienst kann eine sog. Mietentschädigung nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) gezahlt werden, wenn ein bisheriges Haus oder eine bisherige Wohnung nach einem beruflich bedingten Umzug nicht vermietet oder verkauft werden kann. Die nach öffentlichem Umzugskostenrecht erstattungsfähigen Aufwendungen sind jedoch nicht ohne weiteres als Werbungskosten abziehbar. Voraussetzung ist, dass tatsächlich Aufwendungen entstanden sind. Werden nur entgangene Einnahmen geltend gemacht, liegen keine Aufwendungen vor. Ein Werbungskostenabzug ist nicht möglich.



Werbungskosten
fiktive Mietentschädigung
Unzug
Wohnungsleerstand
BFH v. 19.4.2012, VI R 25/10
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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