Eine Schenkung kann auch in der Beteiligung an einem Verkaufserlös bestehen, hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Der geschenkte Gegenstand muss sich nicht zuvor im Vermögen des Schenkers befunden haben.
Ein Ehemann hatte seiner Ehefrau zu einem verbilligten Preis GmbH-Anteile verkauft. Dabei war vereinbart, dass die Ehefrau nicht über die Anteile verfügen durfte. Vielmehr war bereits der Verkauf der Anteile an einen Dritten in die Wege geleitet worden. Der Ehefrau floss daher im Ergebnis ein Teil des Verkaufserlöses zu, der wesentlich höher war als der Kaufpreis, den sie selbst zu zahlen hatte. Die Schenkung bestand in dem Verkaufserlös abzüglich des von der Ehefrau gezahlten „Kaufpreises“ für die GmbH-Anteile.
Die Höhe des steuerpflichtigen Vorteils lässt sich leicht ermitteln, da es sich um einen Geldbetrag handelt. Bei Hingabe eines Gegenstandes, z.B. eines GmbH-Anteils, kommt es über dessen Wert dagegen oft zu Meinungsverschiedenheiten. So hatten im Urteilsfall die Beschenkte geltend gemacht, der Wert der GmbH-Anteile sei nach dem sog. Stuttgarter Verfahren zu ermitteln, wonach sich keine Schenkung ergeben hätte, da der gezahlte Kaufpreis diesem Wert entsprach.