10.08.2012

Haftung für überlassenes Erbbaurecht

Überlässt ein an einem Unternehmen wesentlich Beteiligter dieser einen Gegenstand, so haftet er damit für die Steuern des Unternehmens. Diese Haftung kann z.B. den Gesellschafter einer KG treffen, der an der KG über 25 % beteiligt ist und ihr ein Grundstück vermietet hat. Es kommt aber nicht darauf an, ob die Überlassung gegen Entgelt geschieht oder nicht. Gehaftet wird nur für betriebliche Steuern, z.B. Umsatz- oder Gewerbesteuer, nicht für persönliche Steuern wie Einkommen- oder Körperschaftsteuer.

Streitig ist bisher, ob die Haftung nur für körperliche Gegenstände gilt oder auch für Forderungen, Rechte und immaterielle Wirtschaftsgüter. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass sich die Haftung jedenfalls auf solche grundstücksähnlichen immateriellen Wirtschaftsgüter erstreckt, die Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein können. Daher kann auch ein dem Unternehmen überlassenes Erbbaurecht die Haftung begründen, da in ein solches eine Zwangsvollstreckung möglich ist.



BFH v. 23.5.2012, VII R 28/10
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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