Rückstellungen für Verpflichtungen mit einer Laufzeit ab einem Jahr sind in der Steuerbilanz grundsätzlich abzuzinsen. Auch handelsrechtlich gibt es für Rückstellungen eine Pflicht zur Abzinsung. Aufgrund des neuen Bilanzrechts kann es dazu kommen, dass Rückstellungen in der Handelsbilanz niedriger sind als nach den steuerlichen Vorschriften, z.B. bei Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist in diesen Fällen der niedrigere Wert der Rückstellung aus der Handelsbilanz auch für die Steuerbilanz zu übernehmen.