14.08.2012

Private Pkw-Nutzung: Widerlegung des Anscheinsbeweises

Einem Außendienstmitarbeiter einer Firma stand ein Dienst-Pkw nach dem Arbeitsvertrag auch für Privatfahrten zur Verfügung. Der Arbeitgeber erfasste monatlich einen geldwerten Vorteil nach der 1 %-Regelung. Der Arbeitnehmer machte in seiner Einkommensteuererklärung in gleicher Höhe Werbungskosten geltend. Er trug vor, den Pkw nicht privat genutzt zu haben. Dies sei auch nicht möglich gewesen, da Rückbank und Kofferraum dauerhaft zum Transport von Werbemitteln genutzt worden seien. Zum Nachweis der betrieblichen Fahrten legte er eine formlose Aufstellung seiner dienstlichen Fahrten sowie Tankquittungen vor.

Das Finanzamt wie auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg erkannten die Werbungskosten nicht an, da kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde. In einem derartigen Fall stehe der Umfang der privaten Nutzung des durch den Arbeitgeber überlassenen Dienstwagens durch dessen Arbeitnehmer nicht fest. Die Privatnutzung sei mit der 1%-Regelung anzusetzen.

Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens. Der Anscheinsbeweis könne jedoch durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Es müsse ein Sachverhalt dargelegt werden, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergebe. Die bloße Behauptung des Arbeitnehmers, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt zu haben, reiche hierzu nicht. Auch durch eine Beladung des Kofferraums und der Rückbank mit Prospekten, Werbemitteln und andere Materialien sei eine private Nutzung nicht völlig ausgeschlossen.



Pkw-Nutzung
privat
Anscheinsbeweis
Widerlegung
1 %-Regelung
FG Berlin-Brandenburg v. 8.3.2011, 2 K 2155/07, Rev. eingelegt (BFH: VI R 49/11)
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