Ein Facharzt für Nuklearmedizin, der in einer Gemeinschaftspraxis tätig ist, machte Kosten für ein Theologiestudium in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in einem medizinischen Versorgungszentrum geltend. Zur Begründung führte er an, das Medizinstudium vermittle keine Grundlagen für eine ausreichende seelsorgerische und psychologische Betreuung von zum Teil Schwerstkranken. Eine seelsorgerische Ausbildung sei bei der Behandlung dieser Patienten von Vorteil.
Das Finanzgericht lehnte den Werbungskostenabzug ab, da kein hinreichend konkreter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Arzt bestehe. Die Veranlassung für die Aufnahme dieses Studiums sah das Finanzgericht in dem Bereich der privaten Lebensführung. Das Theolgiestudium berühre die Kompetenzen, die der Kläger erlangen möchte, nämlich die Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit im Umgang mit schwerkranken Menschen, nur ganz am Rande.
Ein Abzug der Studienkosten als Werbungskosten komme zukünftig jedenfalls dann in Betracht, wenn Veranstaltungen mit einem konkreten Bezug auf die ärztliche Tätigkeit besucht würden.