Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen wie Zinsen, Verspätungs- und Säumniszuschläge werden nicht mehr als Betriebsausgaben berücksichtigt, insoweit sie für Jahre festgesetzt werden, die nach dem nach dem 31.12.2007 beginnen. Das Finanzgericht Hamburg hatte vor Kurzem entschieden, dass diese Regelung nicht verfassungswidrig sei. Gegen dieses Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hierzu weist das Finanzministerium Schleswig-Holstein darauf hin, dass Einspruchsverfahren, in denen sich Unternehmer auf das anhängige BFH-Verfahren berufen, kraft Gesetzes ruhen. Eine Aussetzung der Vollziehung werde jedoch nicht gewährt.