16.08.2012

Überraschende Entgeltklausel für Eintrag in Internet-Branchenverzeichnis unwirksam

Ein Unternehmer unterhielt ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersandte er an Gewerbebetriebe ein Formular mit der Bezeichnung "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…". In der linken Spalte befanden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten "X" hervorgehoben war, hieß es in vergrößerter Schrift: "Rücksendung umgehend erbeten" und (unterstrichen) "zentrales Fax". Es folgten die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer des Unternehmers.

Die rechte Spalte des Formulars enthielt u.a. Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen. In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext war folgender Satz enthalten: "…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr…."

Der Geschäftsführer eines Betriebes sandte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular ausgefüllt zurück. Nach der Eintragung in das Verzeichnis erhielt er eine Rechnung über 773,50 € brutto, die er nicht bezahlte.

Die Zahlungsklage des Unternehmers war in allen Instanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Entgeltklausel in dem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hatte und deshalb nicht Vertragsbestandteil wurde. Sie war so unauffällig in das Gesamtbild des Formulars eingefügt worden, dass sie ein Vertragspartner dort nicht vermutete. Hinzu kam, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden.



Brancehnverzeichnis
Internet
Entgeltklausel
Vertragsklausel
überraschend
BGH v. 26.7.2012, VII ZR 262/11
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück