Bestimmte Mitbestimmungsorgane wie z.B. Personalvertretungen oder Elternbeiräte, die als Teile einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts angesehen werden, können bei Zinserträgen den Einbehalt von Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) durch die Vorlage einer sog. NV 2-Bescheinigung vermeiden.
Die Finanzverwaltung wendet diese Vereinfachungsregelung auch auf andere lose Personenzusammenschlüsse mit mindestens sieben Mitgliedern an. Kreditinstitute können vom Steuerabzug bei Kapitalerträgen Abstand nehmen, wenn
das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der auf den Personenzusammenschluss hinweist (z. B. Sparclub XX, Klassenkonto der Realschule YY, Klasse 5 A),
die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses im Kalenderjahr den Betrag von 10 €, vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder, höchstens 300 € im Kalenderjahr, nicht übersteigen und
Änderungen der Anzahl der Mitglieder dem Kreditinstitut zu Beginn eines Kalenderjahres mitgeteilt werden.
Obige Grenzen dürfen auch nicht überschritten sein bei Aufsplittung der Guthaben auf mehrere Konten oder Konten bei mehreren Kreditinstituten. Ein "loser Personenzusammenschluss" im Sinne dieser Vereinfachungsregel besteht z.B. nicht bei Grundstücksgemeinschaften, Erbengemeinschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften, Mietern im Hinblick auf gemeinschaftliche Mietkautionskonten. (Oberfinanzdirektion Frankfurt/M.)