17.08.2012

Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben von Gesellschaftern

Über die Höhe des Gewinns oder Verlustes einer gewerblichen Personengesellschaft (z.B. einer OHG, KG, GmbH & Co. KG) wird in einem besonderen Feststellungsbescheid entschieden. Dieser Bescheid ist Grundlage für den Einkommensteuerbescheid des einzelnen Gesellschafters.

In den Feststellungsbescheid sind auch Gewinne und Verluste aufzunehmen, die nur einzelne Gesellschafter betreffen (nicht das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft), die sog. Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben. Es kann sich z.B. handeln um Einnahmen aus Vermietung eines Grundstücks an die Gesellschaft, um Schuldzinsen für ein Darlehen, mit dem ein Gesellschafter seine Einlage finanziert hat, Verluste aus einer Teilwertabschreibung der Anteile an der Komplementär-GmbH im Fall einer GmbH & Co. KG.

Mitunter nimmt das Finanzamt infolge von Versehen der Beteiligten Sonderbetriebsausgaben nicht in den Feststellungsbescheid auf und der Bescheid wird auch nicht angefochten. Grundsätzlich ist es möglich, einen Ergänzungsbescheid zu beantragen, in dem die unterbliebenen Feststellungen nachgeholt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil jedoch eingeschränkt:

Ein Ergänzungsbescheid ist nur zulässig, wenn der Feststellungsbescheid lückenhaft ist, also z.B. eine Aussage über eine Sonderbetriebsausgabe nicht getroffen wurde. Ist der Feststellungsbescheid aber so auszulegen, dass er das Vorliegen von Sonderbetriebsausgaben verneint, kommt ein Ergänzungsbescheid nicht in Betracht. Der Feststellungsbescheid ist dann allenfalls unrichtig, was nur durch rechtzeitige Rechtsbehelfe hätte korrigiert werden können. Wird in dem Erklärungsvordruck die Zeile für Sonderbetriebsausgaben nicht ausgefüllt, führe dies dazu, dass der nachfolgende Bescheid deren Vorliegen verneine. Ein Ergänzungsbescheid ist damit ausgeschlossen. Eine Korrektur des Fehlers auf andere Weise ist in diesen Fällen meist nicht mehr möglich.



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Feststellungsbescheid
Änderungsbescheid
BFH v. 26.4.2012, IV R 19/09
Haftungshinweis:
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