20.08.2012

Freibetrag für Pflegeleistungen

Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers, die für unentgeltliche oder gegen unzureichendes Entgelt erbrachte Pflegeleistungen oder Unterhalt erfolgen, sind bis zu 20.000 € steuerfrei (Freibetrag). Voraussetzung ist, dass das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist.

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass der Freibetrag nicht bei Erwerbern in Betracht kommt, die gesetzlich zur Pflege verpflichtet sind, wie bei Ehegatten oder Lebenspartnern. Entsprechendes gilt für Personen, die einander gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind. Hierzu gehören Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und Lebenspartner. Auch Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, kann der Freibetrag nicht gewährt werden. Für sie besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung zur Pflege, aber eine gesetzliche Unterhaltspflicht. Für den Ausschluss des Freibetrags reicht es aus, wenn eine dieser Tatbestandsvoraussetzungen (Pflege oder Unterhalt) erfüllt ist.



Freibetrag
Pflegeleistung
Unterhalt
Kind
FinBeh. Hamburg v. 18.5.2012, 53 - S 3812 - 007/ 09, DStR 2012 S. 1661
Haftungshinweis:
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