22.08.2012

Verzicht auf Pensionsanwartschaften - Zufluss von Lohn

Insbesondere bei angespannter wirtschaftlicher Lage einer GmbH wird oft vorgeschlagen, dass Gesellschafter-Geschäftsführer auf ihre künftigen Pensionsansprüche ganz oder teilweise verzichten. Ein Problem dabei ist, dass der Verzicht auf bereits erdiente Ansprüche zu einem Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer führt, mit entsprechender Steuerbelastung. Um diesen Zufluss zu vermeiden, wurde oft nur darauf verzichtet, für die künftige Tätigkeit weitere Ansprüche aus der Pensionszusage zu erwerben (Verzicht auf den sog. future service). Die bereits erdienten Ansprüche sollten bestehen bleiben. Nach Meinung einiger Bundesländer führte aber auch in diesen Fällen der Verzicht teilweise zur Entstehung von Lohnsteuer.

Seitens des Bundesfinanzministeriums ist nun eine Klarstellung erfolgt. Bei einem völligen Verzicht auf die Pensionsansprüche liegt Arbeitslohn vor in Höhe des bei Verzicht erdienten Barwerts der Pensionsanwartschaft. Bei einem teilweisen Verzicht liegt Arbeitslohn nur vor, soweit der Barwert der bereits erdienten Pensionsanwartschaft höher ist als der Barwert der verbleibenden Versorgungsansprüche. Zur Berechnung der bereits erdienten Anwartschaft wird ein vereinfachtes Verfahren zugelassen.



Pensionsanwartschaft
Verzicht
Lohn
Zufluss
BMF v. 14.8.2012, IV C 2 – S 2743/10/10001 :001, DOK 2012/0652306; vgl. auch OFD Niedersachsen v. 15.6.2011, S 2742 – 202 – St 242, DB 2011 S. 1778, diese Verfügung weist auch auf Auswirkungen auf den Gewinn der GmbH hin
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück