23.08.2012

Investitionsabzugsbetrag: Keine verbindliche Bestellung bei neugegründeten Betrieben zwingend erforderlich

Kleine und mittelgroße Betriebe können für die geplante Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen. Hierdurch kann der Betriebsinhaber bereits vor der tatsächlichen Durchführung der Investition einen Teil der künftigen Abschreibungen steuerlich geltend machen.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist jeweils erforderlich, dass der Betriebsinhaber die Investition „voraussichtlich“ tätigen wird. Da dies bei neu gegründeten Betrieben nur schwer überprüfbar ist, hatte der Bundesfinanzhof für die Inanspruchnahme der früheren Ansparanschreibung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen vorausgesetzt. Die Finanzverwaltung wollte diese Rechtsprechung auch auf den Investitionsabzugsbetrag übertragen. Der Bundesfinanzhof hat dies nun abgelehnt.

Zwar ist bei in Gründung befindlichen Betrieben eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Der Betriebsinhaber muss diese jedoch nicht zwingend durch die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachweisen. Die Nachweise können in andere Form erfolgen, sie müssen jedoch bei Abgabe der Steuererklärung vorhanden sein. In dem entschiedenen Fall, der eine Photovoltaikanlage betraf, hatten zu diesem Zeitpunkt ein Kostenvoranschlag vom Dezember 2007, das endgültige Angebot vom Januar 2008 und die verbindliche Bestellung vom Februar 2008 vorgelegen. Dies hat der Bundesfinanzhof als ausreichend angesehen. Das Finanzamt hatte demgegenüber den für das Jahr 2007 beanspruchten Investitionsabzugsbetrag versagt, weil bis zum Ende dieses Jahres keine verbindliche Bestellung vorlag.



Investitionsabzugsbetrag
Neugründung
verbindliche Bestellung
Wirtschaftsgut
Photovoltaikanlage
BFH v. 20.6.2012, X R 42/11
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