24.08.2012

Steuerschuld für Todesjahr ist abziehbar

Für einen Verstorbenen ist für das Jahr des Todes noch eine Veranlagung durchzuführen. Darin sind die bis zum Tod erzielten Einkünfte zu erfassen. Streitig war bisher, ob die Erben die sich ergebende Einkommensteuerschuld als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer geltend machen können. Die Finanzverwaltung hat dies abgelehnt, da die Steuerschuld am Todestag noch nicht entstanden sei; sie entstehe erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Nach dem für die Erbschaftsteuer geltenden Stichtagsprinzip sei die Schuld daher nicht zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof hat nun anders entschieden und den Abzug der Steuerschuld des Erblassers für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit zugelassen. Das Gericht begründet dies mit dem Gesetzeswortlaut. Danach seien die vom Erblasser „herrührenden Schulden“ als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen. Daraus ergebe sich, dass die Verbindlichkeiten beim Erblasser noch nicht rechtlich voll wirksam entstanden sein müssen. Es genüge, dass der Erblasser die zur Steuerentstehung notwendigen Tatbestände in eigener Person verwirklicht hat. Das Stichtagsprinzip stehe dem nicht entgegen. Am Todestag stehe bereits fest, dass die Steuerschuld entstehen wird.



Nachlassverbindlichkeit
Erblasser
Einkommensteuer
Todesjahr
Erbe
BFH v. 4.7.2012, II R 15/11
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