24.08.2012

Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung?

Der Vorsteuerabzug ist nur aus Rechnungen zulässig, in denen alle vorgeschriebenen Angaben enthalten sind. Die Angaben müssen zutreffend sein.

Unrichtige Angaben in einer Rechnung können vom Aussteller der Rechnung korrigiert werden. Hierdurch wird ggf. nachträglich der Vorsteuerabzug für den Kunden ermöglicht. Nach deutscher Verwaltungspraxis wirkt die Korrektur jedoch nicht zurück. Der Vorsteuerabzug wird erst für den Voranmeldungszeitraum zugebilligt, in dem die berichtigte Rechnung ausgestellt wurde. Dies ist unbefriedigend, z.B. wenn in einer Betriebsprüfung der Vorsteuerabzug wegen formeller Mängel von Rechnungen versagt wird. Es sind dann oft hohe Nachzahlungszinsen fällig.

Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes ist fraglich, ob an der bisherigen Handhabung durch die Finanzverwaltung festgehalten werden kann. Zum Teil wurde aus dem Urteil herausgelesen, dass eine Berichtigung einer Rechnung Rückwirkung hat, der aus einer zunächst unrichtigen oder unvollständigen Rechnung geltend gemachte Vorsteuerabzug bestehen bleiben kann. Nach anderer Meinung sei dies aus der Entscheidung nicht zu folgern.

Der Bundesfinanzhof sieht die Rechtslage als ernsthaft zweifelhaft an, weshalb im Einzelfall Aussetzung der Vollziehung gewährt werden könnte. Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung kommt aber nur in Frage, wenn die ursprüngliche Rechnung bestimmte Mindestangaben enthält, also Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Kunden, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.



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BFH v. 20.7.2012, V B 82/11
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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