Ein Spielwarenhändler führte in gemieteten Räumen Umbauten durch, als deren Folge er zur Ablösung einer Stellplatzverpflichtung 49.950 DM an die Stadt zu zahlen hatte. Die Zahlung setzte er im Jahr 01 als Betriebsausgabe ab. Bei einer Außenprüfung für die Jahre 03 bis 06 verlangte der Prüfer die Aktivierung der Ablösung als Teil der Herstellungskosten der Mietereinbauten in der Schlussbilanz des Jahres 03. Damit wurde der Abzug als Betriebsausgabe wieder weitgehend rückgängig gemacht. Die Nachaktivierung sollte nur insoweit unterbleiben, als zwischenzeitliche AfA anzusetzen war.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Meinung des Prüfers. Er begründete dies mit der ständigen Rechtssprechung zum Bilanzzusammenhang. Danach sind Fehler bei der Bilanzierung von Wirtschaftsgütern oder von Passiva grundsätzlich in der Schlussbilanz des ersten Jahres zu korrigieren, dessen Veranlagung nach den Vorschriften der Abgabenordnung noch geändert werden kann. Die Korrektur erfolgt grundsätzlich spiegelbildlich zur Auswirkung des Fehlers. Hat sich der Fehler seinerzeit gewinnmindernd ausgewirkt, erfolgt die Korrektur gewinnerhöhend und umgekehrt. So hatte der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass eine irrtümliche Aktivierung von Betriebsausgaben gewinnmindernd richtigzustellen ist. Im Urteilsfall hatte demnach umgekehrt dem irrtümlichen Abzug von Herstellungskosten als Betriebsausgaben eine gewinnerhöhende Aktivierung zu folgen.