27.08.2012

Forderungskauf von Ärzten nicht umsatzsteuerfrei

Ein Unternehmen kaufte Ärzten ihre Honorarforderungen gegen Patienten ab. Der Kaufpreis entsprach dem Rechnungsbetrag abzüglich bestimmter Prozentsätze für Vorfinanzierung, Bearbeitung, Ausfallrisiko. Das Ausfallrisiko übernahm der Forderungskäufer. Der Kaufpreis für die Forderungen wurde den Ärzten umgehend gutgeschrieben, nachdem sie dem Unternehmen ihre Rechnungen eingereicht hatten. Unstreitig waren die berechneten Gebühren für Ausfallrisiko und Bearbeitung umsatzsteuerpflichtig.

Das Unternehmen vertrat jedoch die Auffassung, die Gebühr für Vorfinanzierung sei als Kreditgewährung von der Umsatzsteuer befreit. Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Der Forderungskäufer habe den Ärzten gegenüber eine Leistung erbracht, sie nämlich von der Arbeit der Einziehung der Forderungen befreit und ihnen das, wenn auch geringe, Risiko des Ausfalls der Forderungen abgenommen. Dafür gebe es keine Befreiung von der Umsatzsteuer. Eine etwaige damit verbundene Kreditgewährung sei von untergeordneter Bedeutung und daher umsatzsteuerlich außer Betracht zu lassen. Daher war das gesamte Entgelt in Form von Abzügen vom Nennbetrag der gekauften Forderungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen.



Forderungskauf
Vorfinanzierung
Ausfallrisiko
Kreditgewährung
umsatzsteuerfrei
BFH v. 15.5.2012, XI R 28/10
Haftungshinweis:
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