Die Behandlungsleistungen, die gegenüber der Krankenkasse aufgrund eines Vertrags zur hausarztzentrierten oder besonderen ambulanten Versorgung erbracht werden, sind umsatzsteuerfrei, wenn die Leistungen durch einen Arzt erbracht werden. Ist der Leistungserbringer ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), erfolgt die Steuerbefreiung nach einer anderen Vorschrift. Liegen die dort genannten Voraussetzungen nicht vor, so kann Steuerbegünstigung nach EU- Recht in Anspruch genommen werden. Dazu ist erforderlich, dass es sich um Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen handelt, die dem Gemeinwohl dienen.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/ Main hat nun klargestellt, dass diese Behandlungsleistungen nicht im Rahmen der Integrierten Versorgung erbracht werden, für die die Steuerbefreiung nach einer eigenen Rechtsnorm gilt.