29.08.2012

Kulturelle Einrichtungen: Befristung der Bescheinigung der Landesbehörde

Unter bestimmten Voraussetzungen, die von der zuständigen Landesbehörde zu bescheinigen sind, werden Leistungen von kulturellen Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit. Dies geschieht nicht nur auf Antrag des Unternehmers, sondern auch auf Veranlassung des Finanzamts und wirkt auf den in ihr bezeichneten Zeitraum, der auch vor der Bekanntgabe der Bescheinigung liegen kann, zurück. Damit waren bisher Rückzahlungen von Vorsteuerbeträgen für Zeiträume möglich, die bis zum Beginn der unternehmerischen Tätigkeit zurückliegen konnten, was in der Vergangenheit zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führte.

Nach einer Gesetzesänderung, die bereits zum 01.01.2011 in Kraft getreten ist, wird diese Berichtigungsmöglichkeit nun entsprechend anderer geltenden Verjährungsregelungen befristet. Die Bescheinigung darf jetzt von der zuständigen Landesbehörde mit steuerlicher Wirkung grundsätzlich rückwirkend nur noch für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren ausgestellt werden. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu in einem Schreiben ausführlich Stellung genommen.



Bescheinigung
Landesbehörde
kulturelle
Einrichtung
BMF v. 20.08.2012, IV D 3 – S – 7177/07/10001-02, DOK 2012/0765888
Haftungshinweis:
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