Telefoninterviewer sind Arbeitnehmer und erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, wenn sie kein unternehmerisches Risiko tragen. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall vom Arbeitslohn die Lohnsteuer und die Sozialabgaben einbehalten und an die zuständigen Kassen entrichten. Das Finanzgericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Telefoninterviewer für seine Tätigkeit eine Vergütung in Form eines Stundensatzes erhielt. Dadurch war sein Honorar variabel und er konnte mit einem hohen Arbeitseinsatz entsprechend hohe Einnahmen erzielen. Die Richter sahen die Einnahmeschwankungen aber nicht als ausreichendes unternehmerisches Risiko und damit als typisches Merkmal einer selbständigen Tätigkeit an. Die Freiheit, selbst über den zeitlichen Umfang der Tätigkeit und auf diese Weise über die Höhe der Einnahmen zu entscheiden, stehe auch Arbeitnehmern zu.
Der Arbeitgeber, der von einer selbständigen Tätigkeit seiner Mitarbeiter ausgegangen war, musste nun nachträglich die Sozialabgaben und die Lohnsteuerbeträge zusätzlich zum Honorar zahlen.