04.09.2012

Ehrenamt begründet kein Arbeitsverhältnis

In einer örtlichen Telefonseelsorge waren ein hauptamtlicher und rund 50 ehrenamtliche Mitarbeiter unentgeltlich tätig. Als eine Ehrenamtliche nach 8 Jahren mündlich von ihrer Tätigkeit entbunden wurde, erhob sie eine Kündigungsschutzklage. Diese war in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass durch ein Ehrenamt kein Arbeitsverhältnis begründet werde. Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit von Dienstleistungen sei bis zur Grenze des Missbrauchs zulässig, wenn eine Vergütung wie bei Ehrenämtern nicht zu erwarten ist. Diese Tätigkeit diene nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz.



ehrenamtlicher Mitarbeiter
Ehrenamt
Kündigungsschutzklage
Unentgeltlichkeit
BAG v. 29.8.2012, 10 AZR 499/11
Haftungshinweis:
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