Das Finanzgericht Hessen hatte zu entscheiden, ob ein Pilot mit seinem Standby-Zimmer in Deutschland einen Wohnsitz hatte und damit unbeschränkt steuerpflichtig war. Das Zimmer war mit Bett, Couch, Regal, Schrank, einem Tisch sowie einem Fernseher ausgestattet. Eine Kochgelegenheit und ein Kühlschrank waren nicht vorhanden. Die Familie des Vermieters konnte gelegentlich über das Zimmer für Familien- und Gästebesuch verfügen. In dieser Zeit war dann eine Nutzung durch den Piloten nicht möglich.
Die Richter kamen zu der Ansicht, dass die Unterhaltung des Standby-Zimmers keinen Wohnsitz begründete, weil der Pilot es nicht bewohnen konnte, wenn die Familie des Vermieters dort ihre Gäste untergebracht hatte. Für die Begründung eines Wohnsitzes ist aber die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit erforderlich. Das Fehlen einer Kochgelegenheit und eines Kühlschranks waren für die Beurteilung dieses Falls unerheblich, da der Pilot das Zimmer tatsächlich nur zum Übernachten nutzte.