16.04.2008

Sonderausgabenabzug für Beiträge zu privaten Krankenversicherungen ist zu gering

Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung können in begrenzter Höhe (ab 2005 bei Selbständigen bis 2.400 € und Nichtselbständigen bis 1.500 €) in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies gilt sowohl für die Beiträge zu gesetzlichen als auch zu privaten Versicherungen. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden, dass der begrenzte Abzug für Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen in bestimmten Fällen gegen das Grundgesetz verstößt. Die Beiträge sind zwar nicht stets zu 100 % zu berücksichtigen. Sie müssen jedoch in einem Umfang berücksichtigt werden, der dem Versicherten und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung gewährleistet. Der Staat ist verpflichtet, das Einkommen von Menschen steuerfrei zu stellen, soweit es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins erforderlich ist. Das Existenzminimum umfasst Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Hausrat, Wohnung und Heizung. Daneben können auch Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall Teile des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sein. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sind diese Voraussetzungen bei den ab 1997 geltenden gesetzlichen Regelungen nicht erfüllt. Die Aufwendungen werden nicht ausreichend berücksichtigt. Es hat daher dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens zum 1.1.2010 eine Neuregelung zu treffen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die betreffenden steuerrechtlichen Vorschriften weiter anwendbar.



Beitreig
Krankenversicherung
Sonderausgaben
Verfassungswidrigkeit
BVerfG v. 13.2.2008, 2 BvL 1/06
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