06.09.2012

Nachträgliche Schuldzinsen nach Verkauf einer Immobilie absetzbar

Muss ein Vermieter nach Verkauf einer bisher vermieteten Immobilie weiterhin Schuldzinsen für ein Darlehen zahlen, das er zu deren Kauf aufgenommen hatte, konnte er dafür bisher keinen Werbungskostenabzug beanspruchen. In einem Grundsatzurteil gibt der Bundesfinanzhof die bisherige Rechtsprechung auf und lässt den steuerlichen Abzug zu.

Dem bisherigen Abzugsverbot in diesen Fällen lag zugrunde, dass bei den privaten Einkünften, wie denen aus Vermietung und Verpachtung, Wertsteigerungen und Verluste aus der Vermögenssubstanz außer Betracht zu bleiben haben. Nach Verkauf der Immobilie stünden Darlehen und Schuldzinsen nur noch mit der Vermögensebene in Zusammenhang, nicht mehr mit der Vermietung. Der weitere Abzug der Schuldzinsen sei daher nicht mehr gerechtfertigt.

Von dieser Sicht rückt das neue Urteil ab. Der Gesetzgeber habe selbst die Grenze zwischen Einkünften und Vermögen für das Privatvermögen verwischt und auch Wertzuwachs des Vermögens der Besteuerung unterworfen. So sei die Frist für die Besteuerung von Gewinnen aus privaten Grundstücksverkäufen von zwei auf zehn Jahre verlängert worden. Der Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Verkauf einer vermieteten Immobilie ist nur zulässig, soweit das Darlehen nicht mit dem Verkaufserlös hätte getilgt werden können. Soweit der Erlös nicht zur Tilgung des Darlehens verwendet wird, beruht dies auf privaten Überlegungen, die den Werbungskostenabzug ausschließen.

Das Gericht äußert sich nicht eindeutig dazu, ob der nachträgliche Schuldzinsenabzug nur zulässig ist, wenn das Grundstück innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft wurde. Die Begründung spricht aber gegen diese Einschränkung.



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BFH v. 20.6.2012, IX R 67/10
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