Ehegatten haben bisher die Wahl zwischen insgesamt sieben möglichen Veranlagungsarten. Erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 fallen die getrennte Veranlagung mit Grundtarif, die besondere Veranlagung mit Grundtarif und das so genannte Witwensplitting weg. Den Ehegatten bleiben dann nur noch folgende Veranlagungsarten:
Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting
„Sondersplitting“ im Trennungsjahr
Verwitwetensplitting
Einzelveranlagung mit Grundtarif
Die Einzelveranlagung mit Grundtarif ersetzt ab 2013 die getrennte Veranlagung mit Grundtarif nach bisherigem Recht. Die wichtigste Änderung besteht darin, dass Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen zukünftig nur noch derjenige in seiner Steuererklärung geltend machen kann, der die Kosten tatsächlich getragen hat. Bislang konnten die Eheleute diese Kosten frei zuordnen und ihre Steuerlast auf diese Weise so gering wie möglich gestalten.
Zu näheren Einzelheiten hat die OFD Frankfurt in einer Verfügung Stellung genommen.