In der Steuerbilanz von Großbetrieben, die nach der Betriebsprüfungsordnung einer so genannten Anschlussprüfung unterliegen, können Rückstellungen für bestimmte Kosten im Zusammenhang mit einer Außenprüfung für abgelaufene Wirtschaftsjahre gebildet werden, auch wenn noch keine Prüfungsanordnung erlassen wurde. Es handelt sich dabei um Kosten, die in den Betrieben durch die Mitwirkungspflichten im Rahmen der Außenprüfung entstehen, z.B. bei der Zusammenstellung und Vorlage von Urkunden oder Geschäftspapieren oder durch die Bereitstellung eines für die Prüfung geeigneten Raums. Zwar entstehen diese Mitwirkungspflichten konkret erst mit dem Erlass einer Prüfungsanordnung. Durch die Einordnung des Betriebs als Großbetrieb ist jedoch damit zu rechnen, dass diese Prüfungsanordnung ergehen wird. (Bundesfinanzhof)