12.09.2012

Photovoltaikanlage: Vorsteuerabzug aus Gebäudeaufwendungen

Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Urteilen bereits entschieden, dass die Vorsteuerbeträge aus Gebäudeaufwendungen im Zusammenhang mit der Herstellung einer Photovoltaikanlage grundsätzlich zumindest teilweise abgezogen werden können. Ein Abzug ist danach möglich, wenn mindestens 10 % des gesamten Gebäudes (einschließlich der Dachfläche) für die Anlage genutzt werden. Die Höhe des Vorsteuerabzugs entspricht dann dem Anteil der Nutzung für die Anlage.

Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) hat die Rechtsprechung des BFH aufgegriffen und erläutert nun in einer Verfügung, in welcher Weise das Verhältnis der unternehmerischen Nutzung zur Gesamtnutzung zu ermitteln ist. Danach wird ein Umsatzschlüssel anhand einer fiktiven Miete für die Vermietung der Dachfläche an einen fremden Anlagenbetreiber und für das Gebäudeinnere berechnet. Auf die Größe der Nutzflächen kommt es nicht an. Die Verfügung gibt auch Hinweise über die Höhe der fiktiven Vermietungsumsätze und eine mögliche Vereinfachungsregel.



Vorsteuerabzug
Gebäudekosten
Gebäudeaufwendungen
Umsatzschlüssel
Aufteilung
LfSt, Verfügung v. 7.8.2012, S 7300.2.1 – 14/48 St 33
Haftungshinweis:
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