13.09.2012

Kosten für Schiffsreise mit Geschäftspartnern Betriebsausgabe?

Für bestimmte Betriebsausgaben besteht ein Abzugsverbot bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns. Dazu gehören auch die Kosten für Schiffsreisen, die als unangemessene Repräsentationskosten angesehen werden.

Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Unternehmer seine Geschäftspartner anlässlich der Kieler Woche zu einer sog. Regatta-Begleitfahrt eingeladen hatte. Er charterte dazu ein historisches Segelschiff, auf dem die Gäste unterhalten und auch bewirtet wurden. Die Charter- und Bewirtungskosten hatte der Unternehmer in seiner Gewinnermittlung teilweise als Betriebsausgaben abgezogen. Er vertrat die Auffassung, diese Kosten seien wie Aufwendungen für VIP-Logen zu behandeln, deren Abziehbarkeit in einem besonderen Schreiben des Bundesfinanzministeriums geregelt ist. Dieser Auffassung folgten die Richter nicht.

Die Kosten einer Schiffsreise für Zwecke der Unterhaltung oder Repräsentation des Unternehmens seien bewusst vom Abzug ausgeschlossen. Es handele sich um unangemessene Repräsentationskosten, die nicht „auf die Allgemeinheit abgewälzt“ werden sollten. Daher seien auch die mit der Schiffsreise zusammen hängenden Bewirtungskosten steuerlich nicht abziehbar. Falls das Schiff jedoch als „schwimmender Besprechungsraum“ oder als reines Transportmittel genutzt werde, seien die damit zusammenhängenden Kosten abzugsfähig.



Schiffsreise
Repräsentationskosten
unangemessen
nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
BFH v. 2.8.2012, IV R 25/09
Haftungshinweis:
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