14.09.2012

Name bei Gaststättenbewirtung

Name bei Gaststättenbewirtung

Betrieblich veranlasste Bewirtungen sind in Höhe von 70 % der angemessenen Kosten als Betriebsausgaben absetzbar. Als Nachweis des betrieblichen Anlasses sind schriftlich anzugeben Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Kosten. Hierzu genügen also Eigenbelege.

Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Die Rechnung ist beizufügen. Sind die Angaben zu Anlass und Teilnehmern nicht auf der Rechnung, sondern auf einem anderen Beleg vermerkt, muss dieser mit der Rechnung zusammengefügt werden. Zulässig sind auch auf beiden Belegen Gegenseitigkeitshinweise. Die Rechnung muss den umsatzsteuerlichen Anforderungen genügen, maschinell erstellt und registriert sein. In der Rechnung sind die Leistungen nach Art, Umfang, Entgelt und Tag der Bewirtung gesondert zu bezeichnen. Es ist der Preis jedes servierten Gerichts und Getränks anzugeben. Die Angabe „Speisen und Getränke“ und die Gesamtsumme reichen für den Betriebsausgabenabzug nicht aus. Der Nachweis der Zahlung ist z.B. durch Quittung oder Kreditkartenzahlungsbeleg möglich.

Die Vorlage der Rechnung ist bei einer Bewirtung in einer Gaststätte zwingend, hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Sie kann nicht durch Eigenbelege wie bei anderen Bewirtungen ersetzt werden. Die Rechnungen müssen den Namen des bewirtenden Unternehmers enthalten. Andernfalls sei nicht nachprüfbar, wem die Kosten entstanden sind. Davon kann nur bei Kleinbetragsrechnungen im umsatzsteuerlichen Sinne abgesehen werden. Kleinbetragsrechnungen lauten auf höchstens 150 €.

Eine nachträgliche Ergänzung der Rechnung um den Namen des bewirtenden Unternehmers ist nur durch den Inhaber der Gaststätte oder dessen Bevollmächtigten zulässig.



Bewirtung
Gaststätte
Rechnung
nicht abzugsfähige Betriebsausgabe
BFH v. 18.4.2012, X R 57/09; EStR R 4.10 ( 5 – 9)
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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